Herausgeber: VIMMOVI Immobilien, Essen · Stand: 26. September 2026
Was ist die Maklerprovision?
Die Maklerprovision (auch Courtage, im Gesetz Maklerlohn) ist das Honorar des Maklers. Einen Anspruch darauf hat er nur, wenn der Kaufvertrag infolge seines Nachweises oder seiner Vermittlung zustande kommt; ist der Vertrag aufschiebend bedingt, erst mit Eintritt der Bedingung (§ 652 Absatz 1 BGB). Kommt kein Vertrag zustande, gibt es keine Provision. Aufwendungen muss der Auftraggeber nur ersetzen, wenn das vereinbart ist (§ 652 Absatz 2 BGB).
Quelle: § 652 BGB, abgerufen am 26.09.2026.
Die geteilte Provision seit Dezember 2020
Für Maklerverträge, die seit dem 23. Dezember 2020 geschlossen werden, gelten beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses besondere Regeln (§§ 656a bis 656d BGB, Übergangsregel in Artikel 229 § 53 EGBGB):
- Textform: Der Maklervertrag muss in Textform geschlossen werden (§ 656a BGB).
- Makler für beide Seiten: Lässt sich der Makler von Verkäufer und Käufer bezahlen, müssen sich beide in gleicher Höhe verpflichten. Arbeitet er für eine Seite unentgeltlich, kann er auch von der anderen keinen Lohn verlangen (§ 656c Absatz 1 BGB). Abweichende Maklerverträge sind unwirksam (§ 656c Absatz 2 BGB).
- Makler nur für eine Seite: Soll die andere Seite Provision zahlen oder erstatten, ist das nur wirksam, wenn der Auftraggeber mindestens in gleicher Höhe zahlungspflichtig bleibt. Die andere Seite trägt also höchstens die Hälfte, und ihr Anteil wird erst fällig, wenn der Auftraggeber seinen Anteil nachweislich gezahlt hat (§ 656d Absatz 1 BGB).
Die Regeln zur Verteilung (§§ 656c und 656d BGB) gelten nur, wenn der Käufer Verbraucher ist (§ 656b BGB). Eine einseitige Abwälzung der gesamten Provision auf einen Käufer, der Verbraucher ist, ist damit nicht mehr möglich. Für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und unbebaute Grundstücke gelten die §§ 656a bis 656d BGB nicht; dort ist die Verteilung frei vereinbar.
Quellen: § 656a BGB, § 656b BGB, § 656c BGB, § 656d BGB, Artikel 229 § 53 EGBGB, alle abgerufen am 26.09.2026.
Wie hoch ist die Provision?
Einen gesetzlichen Prozentsatz gibt es nicht: Die Höhe wird im Maklervertrag vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung zur Höhe, gilt der übliche Lohn als vereinbart (§ 653 Absatz 2 BGB). Halten Sie die Konditionen deshalb vor der Beauftragung klar fest; bei Wohnungen und Einfamilienhäusern ist die Textform ohnehin Pflicht (§ 656a BGB).
Vergleichen Sie nicht nur den Prozentsatz, sondern die Gesamtleistung: Ein günstiger Satz nützt wenig, wenn Vermarktung und Betreuung schwach sind und der erzielte Verkaufspreis darunter leidet.
Quelle: § 653 BGB, abgerufen am 26.09.2026.
Wofür zahlt man die Provision?
Für die Provision erbringt der Makler eine umfassende Leistung: marktgerechte Wertermittlung, professionelle Vermarktung, Organisation und Durchführung von Besichtigungen, Prüfung der Käuferbonität, Verhandlungsführung und Begleitung bis zum Notartermin. Ein guter Makler spart Eigentümern Zeit, Aufwand und Risiko.
Wann sich ein Makler besonders lohnt
Je komplexer die Situation, desto größer der Mehrwert professioneller Begleitung. Bei Erbfällen, Scheidungen, vermieteten oder sanierungsbedürftigen Objekten helfen Marktkenntnis und Verhandlungserfahrung, teure Fehler zu vermeiden.
So erkennen Sie einen guten Makler
Ein seriöser Makler legt seine Leistungen und Konditionen vor der Beauftragung transparent offen, kennt den lokalen Markt und kommuniziert ehrlich, auch über Schwächen einer Immobilie. Referenzen, eine professionelle Vermarktung und klare Erreichbarkeit sind gute Indikatoren.
Lassen Sie sich das konkrete Vorgehen erklären: Wie wird der Preis ermittelt, wie und auf welchen Kanälen wird vermarktet, wie werden Interessenten geprüft? Wer hier überzeugend und nachvollziehbar antwortet, gibt Ihnen eine gute Grundlage für Ihre Entscheidung.
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 26. September 2026.
